Wissenswertes rund ums Wohnen
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Die WBV-GFW unterliegt als gemeinnützige Bauvereinigung den gesetzlichen Bestimmungen des WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz). Siehe www.ris.bka.gv.at
Finanzierungsbeitrag gem. §17WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz)
Gemeinnützige Bauvereinigungen können nach Vereinbarung einen Beitrag zur Finanzierung des Bauvorhabens vom Mieter/Nutzer einheben, der im Falle der Auflösung des Miet-oder Nutzungsvertrages an den Mieter/Nutzer zurückzuzahlen ist. Der Finanzierungsbeitrag wird mit 1% pro Jahr verwohnt (abgeschrieben) und reduziert in diesem Ausmaß den Rückzahlungsbetrag. Der Finanzierungsbeitrag ist binnen acht Wochen nach Räumung/Rückgabe auszuzahlen.
Sofortkauf
Die WBV-GFW bietet bei diversen Projekten die Möglichkeit an, die Wohnung/Haus nach Fertigstellung als Erstbezug sofort zu kaufen. Damit verbunden besteht meistens die Möglichkeit eine Wohnbauförderung in Anspruch zu nehmen. Der Käufer ist somit Wohnungseigentümer gemäß Wohnungseigentumsgesetz.
Betriebskosten
Die Posten, die in der Betriebskostenabrechnung enthalten sein dürfen, sind im Mietrechtsgesetz aufgezählt.
Zu den Betriebskosten zählen
- Wasserkosten: Die Kosten für die Versorgung des Hauses mit Wasser sowie die Kosten, die für eine vorschriftsmäßige Überprüfung der Versorgung anfallen;
- Rauchfangkehrung: Die wiederkehrenden Kosten für den Rauchfangkehrer in dem von der Kehrordnung vorgeschriebenen Ausmaß.
- Die Kosten für die Kanalräumung
- Müll Dies sind die Kosten der Müllabfuhr.
- Schädlingsbekämpfung (etwa Rattenvertilgung)
- Die Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses: Dies sind die Stromkosten für das Stiegenhaus, sowie auch die Kosten für den Ersatz von Glühbirnen und Sicherungen. Die Kosten für die Behebung von Schäden an elektrischen Leitungen gehören nicht zu den Betriebskosten.
- Feuerversicherung: Die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden, sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadensfall zur Wiederherstellung des Hauses ausreicht.
- Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung: Die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden.
- Die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, insbesondere gegen Glasbruch oder Sturmschäden.
- Die Verwaltung des Hauses Regelung gemäß Entgeltrichtlinienverordnung §6
- Aufwendungen für die Hausreinigung
- Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben: Zu den öffentlichen Abgaben gehört neben allfälligen Abgaben, die aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften überwälzt werden können, im Wesentlichen nur die Grundsteuer.
- "Betriebskosten für Gemeinschaftsanlagen": Die Kosten einer gemeinsamen Wärmeversorgung (Heizung und Warmwasser, allenfalls nach den Spezialregeln des Heizkostenabrechnungsgesetzes, sowie die Kosten sonstiger Gemeinschaftsanlagen wie etwa Gemeinschaftswaschküche, Personenaufzug, Grünanlagenbetreuung, sofern sie allen Mietern zur Verfügung stehen. Sind nicht alle Mieter zur Benützung der Gemeinschaftsanlage berechtigt, so sind deren Kosten nur auf die Berechtigten aufzuteilen. Dies ist zum Beispiel bei einem Lift der Fall, wenn ihn nur die Mieter der oberen Geschosse mit eigenen Schlüsseln benützen
- Aufteilung der Betriebskosten (Betriebskostenschlüssel) Sofern zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich nichts anderes vereinbart ist, bestimmt sich der Anteil eines Mietgegenstandes an den gesamten Betriebskosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des jeweiligen Mietgegenstandes zur Gesamtnutzfläche des Hauses. Die Gesamtnutzfläche des Hauses errechnet sich aus der Summe der Nutzfläche aller vermieteten Mietgegenstände und der Nutzfläche der vom Vermieter trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Mietgegenstände. Der Hauseigentümer muss also die anteiligen Betriebskosten für die leer stehenden, aber vermietbaren Mietgegenstände selbst tragen. Es kann auch der Nutzwert (gemäß Nutzwertgutachten) als Aufteilungsschlüssel vereinbart werden.
Die Abrechnung der Betriebskosten im Mietrechtsgesetz Bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres hat der Vermieter die Betriebskosten abzurechnen. Die Betriebskostenabrechnung ist beim Hausbesorger oder an einer sonst geeigneten Stelle im Haus zur Einsicht aufzulegen. Weiters muss der Vermieter Einsicht in die zur Abrechnung gehörenden Belege beziehungsweise bei Datenträgern Ausdrucke der Belege gewähren und auf Verlangen eines Mieters auf dessen Kosten von der Abrechnung und den Belegen Ablichtungen anfertigen lassen.
Folgen der Abrechnung – Guthaben oder Nachzahlung Ergibt sich aus der Jahresabrechnung ein Guthaben, so muss der Vermieter dies zum übernächsten Zinstermin nach der Abrechnung zurückerstatten (zum Beispiel bei Rechnungslegung am 25. April ist das Guthaben am 1. Juni fällig). Ergibt sich aus der Abrechnung eine Nachforderung des Vermieters, so ist diese ebenfalls zum übernächsten Zinstermin nach der Abrechnung fällig. Anspruchsberechtigt auf das Guthaben/zahlungspflichtig für eine Nachzahlung ist jene Person, die zum Fälligkeitstermin (übernächster Zinstermin nach Rechnungslegung) gerade Mieter ist, unabhängig davon, ob sie im Jahr über das Abrechnung belegt wurde (etwa 2009) bereits Mieter war, oder ob sie erst im Jahr der Rechnungslegung (etwa im Februar 2010) eingezogen ist.
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag
Die Bauvereinigung hat im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten die Entrichtung eines Erhaltungs-und Verbesserungsbeitrages zu verlangen, sofern der Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat. Bei Verwendung eigenen oder fremden Kapitals gelten Verzinsung und Geldbeschaffungskosten als Kosten der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten.
Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag darf je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat
- sofern das Erstbezugsdatum mindestens 20 Jahre zurückliegt, 1,71 Euro,
- sofern das Erstbezugsdatum weniger als 20, mindestens aber zehn Jahre zurückliegt, zwei Drittel dieses Betrages und
- ansonsten ein Viertel dieses Betrages nicht übersteigen.
Diese Beträge unterliegen gemäß § 14WGG der Anpassung gemäß Wertentwicklung des VPI2000 (Verbraucherpreisindex).